Lieferung, Transport, Abnahme, Gefahrübergang

Die massgebende Lieferfrist ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung des von der ZURRfix AG angegebenen Lieferzeitraums, setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Zudem hat bei internationalen Geschäften der Käufer, falls die ZURRfix AG in Verzug gerät, eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 4 Wochen betragen muss. Ein Recht des Käufers auf Vertragsaufhebung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Ohne andere ausdrückliche Vereinbarung hat der Käufer gegenüber ZURRfix AG wegen verspäteter Lieferungen oder Leistungen keine Rechte und Ansprüche, ausser bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW) der ZURRfix AG, soweit sich aus der Auftragsbestätigung keine andere Lieferklausel oder ein anderer Lieferort ergibt. Die Beförderung der Ware zum Käufer, die Abwicklung der damit verbundenen Formalitäten sowie die damit verbundenen Kosten, Abgaben und Versicherungen obliegen dem Käufer, soweit sie nach der Lieferklausel in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich der ZURRfix AG zugewiesen sind. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Es gelten im Übrigen die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die ZURRfix AG berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei internationalen Geschäften begründet der Annahmeverzug zudem eine wesentliche Vertragsverletzung.

In Fällen von höherer Gewalt, sowie Streiks,  behördlichen Massnahmen, Unfällen, Betriebsstörungen Aussperrung und sonstige unvorhersehbare Ereignissen, die die ZURRfix AG trotz Anwendung  der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann und die zur Verhinderung oder wesentlichen Behinderung bzw. Erschwerung, der Lieferung führen, infolge verspäteter oder fehlerhafter Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten berechtigen die ZURRfix AG zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit. Dauern die oben genannten Ereignisse über einen Zeitraum von 6 Wochen an, berechtigt dies die ZURRfix AG zur Aufhebung des Vertrags. Gleiches gilt für entsprechende Ereignisse im Bereich der Vorlieferanten der ZURRfix AG. Der Käufer kann von der ZURRfix AG eine Erklärung verlangen, ob er den Vertrag aufhebt oder innerhalb angemessener Frist liefern wird; er kann im Fall der Nichterklärung selbst den Vertrag aufheben. In diesem Fall sind bei internationalen Verträgen Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

Die ZURRfix AG kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, sei es, weil der ZURRfix AG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen oder sei es wegen des Verhaltens des Käufers bei der Erfüllung des Vertrags.

Der Käufer hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und der ZURRfix AG eventuelle Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Die ZURRfix AG hat die angeführten Mängel so rasch wie möglich zu beheben. Der Käufer muss der ZURRfix AG hierfür die Gelegenheit dazu geben.

Bestellte und korrekt gelieferte Waren werden nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und mit einem Preiseinschlag von 20 % zurückgenommen, sofern die Ware ungebraucht und neuwertig ist. Bei konfektionierter Ware werden nur die wieder verwendbaren Metallteile und Endbeschläge gutgeschrieben. Gebrauchte Gurten werden grundsätzlich nicht zurück genommen. Diese Rücksendungen erfolgen immer zu Lasten des Käufers.


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